Der „Wahlarzt“ – häufig gestellte Fragen:
Was ist ein Wahlarzt?
Als Wahlarzt wird ein niedergelassener Arzt bezeichnet, der in keinem Direktvertrag mit der Gebietskrankenkasse oder einem anderen Sozialversicherungsträger steht. Innerhalb der letzten Jahre hat sich das Angebot an Wahlärzten zunehmend vergrößert, nicht zuletzt aufgrund der finanziellen Situation im Bereich der Krankenversicherungsträger, die eine Ausweitung an Kassen-Planstellen nicht in dem Ausmaß wie in früheren Jahren erlaubt.
Die Akzeptanz von Wahlärzten ist stetig im Steigen begriffen.
So ist beispielsweise für unser Nachbarland Niederösterreich für das Jahr 2005 prognostiziert, daß die Anzahl der Wahlärzte die der Kassenärzte erstmals übersteigt.
Wie verrechnet ein Wahlarzt?
Der Wahlarzt verrechnet direkt mit dem Patienten; die Bezahlung erfolgt im Falle meiner Ordination entweder bar oder mittels Erlagschein auf mein Konto.
Was unternimmt der Patient nach der Bezahlung?
Nachfolgend reicht der Patient die Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger ein, ein Anteil der Kosten wird rückerstattet.
Wieviel wird rückerstattet?
Die Höhe der Rückerstattung ist je nach Krankenversicherung und abgerechneter Leistung unterschiedlich. Generell wird bei den kleinen Kassen von 80% ausgegangen, teilweise kann der Prozentanteil, insbesondere bei der GKK, jedoch auch darunter liegen.
Warum liegt die Rückerstattung teilweise auch unter 80%?
Die Krankenkassen bewerten jede Leistung mit einem gewissen Betrag – beispielsweise erstattet die Gebietskrankenkasse dem Arzt für eine Folgeordination (also einen Kontrollbesuch mit Nachuntersuchung und Gespräch) etwas über 5 €. Da die Beträge wie in diesem Beispiel oft relativ niedrig und teils kaum kostendeckend sind, ist der Arzt gezwungen, entweder einen deutlich höheren Anteil von Patienten pro Zeiteinheit zu behandeln, oder aber ein höheres Honorar als von der Gebietskrankenkasse für die Einzelleistung festgelegt, zu verrechnen.
Verschiedene, teils sehr sinnvolle und auf letzten Erkenntnissen beruhende medizinische Leistungen sind im Katalog der Kassen oft (noch) nicht erfasst und müssen privat bezahlt werden.
Es zeigt sich jedoch, dass der Wahlarztpatient als kritischer und qualitätsbewusster „Konsument“ sehr wohl bereit ist, den Qualitätsgewinn durch solche Leistungen bei entsprechender seriöser Aufklärung selbst zu honorieren.
Was können Kranken-Zusatzversicherungen?
Insbesondere die Merkur-Versicherung (ambulanter Tarif) bietet nach entsprechender Invertragnahme die Direktverrechnung von ambulanten Leistungen aus einem breiten Leistungskatalog mit Wahlärzten an.
Derart Versicherte, die erfahrungsgemäß eine hochqualitative Versorgung als wichtig und wesentlich in der eigenen Gesundheitserhaltung sehen, können dann faktisch wie „auf Krankenschein“ einen Wahlarzt in Anspruch nehmen.
Ein derartiger Direktvertrag mit der Merkur-Versicherung wurde meinerseits beantragt.